Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Situation/Rechtslage

Mitglieder, die den Rechtsanwalts-, Patentanwalts- oder Steuerberaterberuf im Angestelltenverhältnis ausüben, können aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt sind (vgl. Hinweisblatt zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte).
Nach den Entscheidungen des Bundesozialgerichts vom 31.Oktober 2012 (Az.: B 12 R 8/10R, B 12 R 3/11R und B 12 R5/10R muss die Befreiung bei jedem Tätigkeitswechsel neu beantragt werden.


Besonderheiten für Rechtsanwälte

Möglich ist die Befreiung u. U. für Rechtsanwälte, die als Rechtsanwalt beim anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind sowie seit dem 1. Januar 2016 auch wieder für die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Angestellten, wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht. Patentanwälte, die ihren Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Rheinland-Pfalz unterhalten und auch die Beschäftigung, für die die Befreiung beantragt wird, im Zuständigkeitsbereich ausüben, können ebenfalls befreit werden. Seit dem 1. Januar 2016 ist auch für Syndikuspatentanwälte die Befreiung wieder möglich, wenn eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt besteht  (vgl. Hinweisblatt zur gesetzlichen Neuregelung für Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte).


Voraussetzungen

Die Befreiung setzt Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk voraus und ist grundsätzlich konkret auf diejenige Tätigkeit beschränkt, für die sie erteilt wurde. Die Befreiung wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund rückwirkend ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen (Tätigkeitsaufnahme / Mitgliedschaftsbeginn / Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt) gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung.


Verfahren

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist online über das Versorgungswerk zu stellen. Hier finden Sie den Onlineantrag

Das Versorgungswerk leitet den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Eine eigene Sachentscheidung trifft es nicht.

Zur elektronischen Antragstellung benötigen Sie die vollständige Mitgliedsnummer des Versorgungswerks. Diese finden Sie auf unseren Anschreiben unter „Unser Zeichen“ (W43x/xxxxxx/052x). Außerdem benötigen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer, Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers und den Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses.

 

Folgen

Ab dem Befreiungszeitpunkt werden die Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zum Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Werden zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt, kann dies ggf. zu Veränderungen im dortigen Versicherungsverlauf führen. Bisher dorthin geleistete Beiträge können ebenso wenig auf das Versorgungswerk übertragen werden, wie schon erworbene Anrechte oder Ansprüche.


Überlegungen

Ein engeres Leistungsspektrum führt dazu, dass Versorgungswerke aufgrund der Fokussierung auf die Altersversorgung dort in der Regel deutlich höhere Leistungen erbringen. Andererseits werden z.B. Rehabilitationsmaßnahmen nicht annähernd wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gefördert. Auch ein Zuschuss zur Krankenversicherung bei Rentenbezug bzw. eine Beitragsübernahme bei Krankengeldbezug entsprechend wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Versorgungswerk nicht. Unterschiede bestehen derzeit auch beim Rentenbezugsalter, bei den unterschiedlichen Invaliditätsbegriffen (Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit), aber auch etwa beim Hinzuverdienst während des vorgezogenen Altersrentenbezugs; im Versorgungswerk bestehen insoweit keine Beschränkungen.


Beratung

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert eine umfassende Abwägung, insbesondere wenn schon Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Es sollten alle Beratungsmöglichkeiten genutzt werden, insbesondere auch die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.