Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Waisen kann bis (max.) Vollendung des 27. Lebensjahrs das Waisengeld für die Dauer der Schul- und/oder Berufsausbildung als Unterhaltsbeitrag gewährt bzw. weitergewährt werden.
Zeiten des Grundwehr- oder freiwilligen Wehrdienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. In dieser Zeit kann kein freiwilliger Unterhaltsbeitrag gewährt werden.