Voraussetzungen
Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit und Zugehörigkeit zu einer der Rechtsanwaltskammern oder der Steuerberaterkammern in Bayern voraus. Patentanwälte müssen neben der Berufsfähigkeit und der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer zusätzlich ihren Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Hessen oder Niedersachsen haben.
Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Kammermitgliedschaft (bzw. bei Patentanwälten bei der Kanzleisitznahme im Zuständigkeitsbereich) die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Beginn
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen eingetreten sind.
Dauer
Die Pflichtmitgliedschaft besteht während des gesamten Zeitraums der Mitgliedschaft in der Berufskammer (bei Patentanwälten während der Dauer des Bestehens des Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich).
Ende
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer bzw. bei Patentanwälten mit Aufgabe des Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich endet die Pflichtmitgliedschaft.
Beendete Mitgliedschaft
Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht.
Soweit in einem anderen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft entsteht, können die bei der BRAStV eingezahlten Beiträge u.U. dorthin übergeleitet werden. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht; dies hat zur Folge, dass nach durchgeführter Überleitung keine Rechtsbeziehung mehr zur BRAStV vorliegt.