Mitgliedschaft

Voraussetzungen

Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit und Zugehörigkeit zu einer der Rechtsanwaltskammern oder der Steuerberaterkammern in Bayern voraus. Patentanwälte müssen neben der Berufsfähigkeit und der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer zusätzlich ihren Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Hessen oder Niedersachsen haben.

Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Kammermitgliedschaft (bzw. bei Patentanwälten bei der Kanzleisitznahme im Zuständigkeitsbereich) die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Beginn

Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen eingetreten sind.

Dauer

Die Pflichtmitgliedschaft besteht während des gesamten Zeitraums der Mitgliedschaft in der Berufskammer (bei Patentanwälten während der Dauer des Bestehens des Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich).

Ende

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer bzw. bei Patentanwälten mit Aufgabe des Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich endet die Pflichtmitgliedschaft.

Beendete Mitgliedschaft

Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht.

Soweit in einem anderen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft entsteht, können die bei der BRAStV eingezahlten Beiträge u.U. dorthin übergeleitet werden. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht; dies hat zur Folge, dass nach durchgeführter Überleitung keine Rechtsbeziehung mehr zur BRAStV vorliegt.

In sehr eingeschränktem Umfang besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (§ 16 der Satzung). Der Antrag ist in Textform zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. Die Befreiungstatbestände sind in § 16 Abs. 1 aufgeführt.

Im Anschluss an eine endende Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft nur dann freiwillig fortgeführt werden, wenn aufgrund eines Wechsels des Bundeslandes ein anderes Versorgungswerk dort nicht vorhanden oder eine Mitgliedschaft in diesem nicht möglich wäre.

Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch jederzeit aus dem Versorgungswerk ausscheiden. Macht ein freiwilliges Mitglied von diesem Recht Gebrauch, ist ein Wiedereintritt allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft möglich. Eine originär freiwillige Mitgliedschaft, d.h. ein freiwilliger "Beitritt" ohne vorangegangene Pflichtmitgliedschaft ist ausgeschlossen.

12/2015

Im Zuge des Paradigmenwechsels im Jahre 2005 (vgl. Europäische Koordination) sollte bei allen berufsständischen Versorgungswerken eine Umstellung in folgenden Punkten erfolgen...

04/2010 

mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin

04/2010

mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg
05/2011 mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
02/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig-Holstein
11/2015   mit dem Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen
11/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg
11/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern
12/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
12/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
12/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz
12/2015 mit dem Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg