Beiträge

Selbständige entrichten grundsätzlich den gleichen Beitrag, den auch Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Der Beitragsbemessung wird dabei der Jahresgewinn aus der  Tätigkeit als Anwalt, Steuerberater oder Patentanwalt des vorvergangenen Kalenderjahres des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde gelegt.

Die Beitragshöhe wird durch den Höchstbeitrag und den Grundbeitrag begrenzt. Diese beiden Werte ändern sich jährlich und sind dem jeweiligen Jahresrundschreiben zu entnehmen.

Mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung:

Angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären. Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil.

Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind dem Jahresrundschreiben zu entnehmen.

 

Ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung:

Mitglieder, die ihren Beruf als Anwalt, Steuerberater oder Patentanwalt im Angestelltenverhältnis ausüben und weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, entrichten zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag.

Über die Höhe des Mindestbeitrags im laufenden Kalenderjahr informiert das Jahresrundschreiben.

In Sonderfällen, z.B. während Krankheit, Wehrdienst, Mutterschutz, Beginn der freiberuflichen Tätigkeit, Tätigkeit im Beamtenverhältnis, Befreiung von der Kanzleipflicht usw. gibt es beitragsrechtliche Sonderregelungen.

 § 23 der Satzung

Es besteht die Möglichkeit zum individuellen Ausbau der Versorgung zusätzliche Einzahlungen zu leisten.

Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzahlungshöchstgrenze nicht überschreiten. Die allgemeine Einzahlungshöchstgrenze des laufenden Kalenderjahres ist im Jahresrundschreiben veröffentlicht.

§ 24 der Satzung

Nach derzeitiger Rechtslage fällt beim Ausscheiden aus dem Referendardienst bzw. beim Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis die Nachversicherung (§§ 8, 186 SGB VI) der Rentenversicherungsbeiträge an.
Die Nachversicherung kann zum Versorgungswerk erfolgen (vgl. § 186 SGB VI), wenn die Jahresfristen eingehalten sind:

1.    Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Eintritt in eine bayerische Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer bzw. die Patentanwaltskammer und Kanzleisitznahme im Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Referendardienst (mündliche Prüfung) oder Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis.
 
2.    Antrag auf Nachversicherung zum Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Referendardienst / Beamtenverhältnis.