Arbeitgeber

Informationen für die Arbeitgeber zum elektronischen Meldeverfahren

Daten sind für alle Beschäftigten zu melden, die

  • Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und
  • von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk befreit sind.

Neben den Meldungen an die Einzugsstellen (DEÜV) müssen Sie für Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zusätzlich auch Meldungen über die gemeinsame Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen an das jeweilige Versorgungswerk in elektronischer Form übermitteln.

Die gemeinsame Annahmestelle für alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin)

An die Annahmestelle (DASBV) müssen Sie alle Meldungen im Rahmen der Datenerfassungsverordnung und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV) übermitteln, die Sie auch an die Einzugsstellen (Krankenkassen) zu übertragen haben (§ 28a Abs. 10 SGB IV).

Zusätzlich müssen Sie monatlich die zur Beitragserhebung relevanten Daten nach § 28a Abs. 11 SGB IV in elektronischer Form übersenden.

Die DEÜV-Meldungen müssen Sie für alle Meldegründe ab dem 1. Januar 2009 auch an die DASBV übermitteln.

Die monatlichen Beitragsmeldungen erstmals für den Abrechnungszeitraum Januar 2009.

Mitgliedsnummer der Beschäftigten:

Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund musste seinerzeit die Mitgliedsnummer aller Mitglieder des Versorgungswerks um die Nummer des Versorgungswerks (052) und einer einstelligen Prüfziffer erweitert werden. Die vollständige Mitgliedsnummer wird unseren Mitgliedern in allen Schreiben mitgeteilt.

Die Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W43x/xxxxxx/052x.

Bitte verwenden Sie die Mitgliedsnummer zur elektronischen Meldung und beim Schriftwechsel mit dem Versorgungswerk. 

 

Betriebsnummer der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung:

Bei Ihren elektronischen Meldungen an die DASBV müssen Sie die Betriebsnummer der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) angeben. Diese lautet:

18284125.

Wenn Ihr Lohnbuchhaltungssystem die direkte Anbindung zur DASBV nicht unterstützt, können Sie die bestehenden Internet-Ausfüllhilfen sv.netonline und Perfidia sowie die Eingabemaske des SV-Meldeportal für Arbeitgeber nutzen.

 

Zahlung der Beiträge:

Die DASBV ist nur zuständig für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen, nicht aber für den Zahlungsverkehr. Soweit die Rentenversicherungsbeiträge nicht von Ihren Beschäftigen selbst ans Versorgungswerk gezahlt werden, müssen Sie diese für Ihre betroffenen Beschäftigten weiterhin direkt an die Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung überweisen.

Überweisen Sie die Beiträge, geben Sie bitte im Verwendungszweck zuerst den Buchstaben "B" gefolgt von Ihrer eigenen achtstelligen Betriebsnummer und anschließend den Buchstaben "Z" gefolgt mit dem Abrechnungszeitraum an.

Beispiel: B1234678Z202001

Die Bankverbindung finden Sie unter:  Allgemeiner-Kontakt.