Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder des verstorbenen Mitglieds. Kinder sind leibliche Kinder und vom Mitglied adoptierte Kinder.
Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des verstorbenen Mitglieds gelebt haben, haben keinen Anspruch auf Waisengeld.
Das Waisengeld wird nur an Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kommt evtl. ein Anspruch auf freiwilligen Unterhaltsbeitrag für volljährige Waisen in Betracht.