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30.01.2025

Information für gesetzlich krankenversicherte Rentner

Zum 01.01.2025 ist die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) in Kraft getreten. Die Verordnung sieht eine Erhöhung des monatlichen Beitragssatzes für die soziale Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI um 0,2 Prozentpunkte ab dem 01.01.2025 vor. 

Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist als Zahlstelle gesetzlich verpflichtet, den Beitrag zur Pflegeversicherung an die Krankenkassen abzuführen. Aufgrund der edv-technischen Umsetzung wurde die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags erst ab der Auszahlung des Ruhegeldes für den Monat Februar berücksichtigt.

Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrag für das Ruhegeld für den Monat Januar in Höhe von 0,2 Prozent wurde noch nicht berücksichtigt. Wir werden die Differenz einmalig entsprechend der Verordnung spätestens bis zur Auszahlung des Ruhegeldes für den Monat Juli zusätzlich zum bereits erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag von Ihrer laufenden Ruhegeldzahlung abziehen. Eine gesonderte Mitteilung erfolgt nicht.

Fragen zu den Beitragssätzen in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung richten Sie bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

 

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