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02.07.2026

Anforderung von Einkommensangaben bei selbständig tätigen Mitgliedern, die einen einkommensbezogenen Beitrag entrichten

Alle selbständig tätigen Mitglieder, die einen einkommensabhängigen Beitrag entrichten, deren Beiträge derzeit noch vorläufig festgesetzt sind und für die das Jahr 2024 die Basis für die Beitragsfestsetzung bildet, werden Anfang bis Mitte Juli 2026 postalisch aufgefordert, ihre Einkommensangaben für das Jahr 2024 einzureichen. Nach Vorlage der entsprechenden Angaben wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

 

Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben – vor Abzug von Steuern), nicht das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2024. Anzugeben ist also der betriebswirtschaftliche Gewinn. Diese Angaben finden Sie in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung, der Anlage „S“ zu Ihrer Steuererklärung oder unter „Bemessungsgrundlagen“ auf Ihrem Einkommensteuerbescheid (i. d. R. abgedruckt auf Seite zwei des Bescheids).

 

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und entsprechende Post erhalten, bitten wir Sie, uns das beigefügte Formular „Erklärung zum beitragspflichtigen Berufseinkommen“ baldmöglichst ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Sie gewährleisten damit eine zeitnahe endgültige Festsetzung der Beiträge und verkürzen den Zeitraum einer eventuellen Nachforderung. Werden die entsprechenden Angaben nicht eingereicht, erfolgt die Festsetzung auf den Höchstbeitrag.

 

Die Satzung des Versorgungswerks sieht vor, dass sich das beitragspflichtige Einkommen, welches für selbständig tätige Mitglieder zur Beitragsfestsetzung herangezogen wird, aus den vom Versorgungswerk angeforderten Angaben ergibt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird ein Einkommensnachweis (Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid) derzeit nur in einem regelmäßigen Turnus von drei Jahren angefordert. Da die letzte generelle Überprüfung im Jahr 2024 stattgefunden hat, reicht dieses Jahr eine einfache Einkommensangabe aus. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihren Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid 2024 (sofern er Ihnen bereits vorliegt) auch dieses Jahr einzureichen. 

 

 

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