Mitgliedschaft

Voraussetzungen
Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit und Zugehörigkeit zu einer der Rechtsanwaltskammern oder der Steuerberaterkammern in Bayern voraus. Patentanwälte müssen neben der Berufsfähigkeit und der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer zusätzlich ihren Kanzleisitz in Bayern haben.

Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Kammermitgliedschaft (bzw. bei Patentanwälten bei der Kanzleisitznahme in Bayern) die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Beginn
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen eingetreten sind.

Befreiung von der Mitgliedschaft

In sehr eingeschränktem Umfang besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. (§ 16 der Satzung).

Dauer
Die Pflichtmitgliedschaft besteht während des gesamten Zeitraums der Mitgliedschaft in der Berufskammer (bei Patentanwälten während der Dauer des Bestehens des Kanzleisitzes in Bayern)

Ende
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer bzw. mit Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern endet die Pflichtmitgliedschaft.

Freiwillige Mitgliedschaft

Im Anschluss an eine endende Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt werden, insbesondere wenn aufgrund Wechsels des Bundeslandes kein anderes Versorgungswerk örtlich zuständig würde. Ist ein Versorgungswerk im jeweiligen Bundesland vorhanden, ist die freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich.

Soweit eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden kann, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch jederzeit aus dem Versorgungswerk ausscheiden. Macht ein freiwilliges Mitglied von diesem Recht Gebrauch, ist ein Wiedereintritt allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft möglich. Eine originäre freiwillige Mitgliedschaft ist nicht möglich.

Beendete Mitgliedschaft

Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht.

Soweit in einem anderen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk Mitgliedschaft nachfolgt, können die gezahlten Beiträge nach Maßgabe des Überleitungsabkommens dorthin übergeleitet werden, soweit ein solches Überleitungsabkommen zwischen den Versorgungseinrichtungen besteht. Nach durchgeführter Überleitung der Beiträge bestehen keine Rechtsbeziehungen zum bisherigen Versorgungswerk mehr.



© 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 03.02.2010