MitgliedschaftVoraussetzungen Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Kammermitgliedschaft (bzw. bei Patentanwälten bei der Kanzleisitznahme in Bayern) die Regelaltersgrenze erreicht ist. Beginn Befreiung von der Mitgliedschaft In sehr eingeschränktem Umfang besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. (§ 16 der Satzung). Dauer Ende Freiwillige Mitgliedschaft Im Anschluss an eine endende Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt werden, insbesondere wenn aufgrund Wechsels des Bundeslandes kein anderes Versorgungswerk örtlich zuständig würde. Ist ein Versorgungswerk im jeweiligen Bundesland vorhanden, ist die freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich. Soweit eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden kann, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch jederzeit aus dem Versorgungswerk ausscheiden. Macht ein freiwilliges Mitglied von diesem Recht Gebrauch, ist ein Wiedereintritt allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft möglich. Eine originäre freiwillige Mitgliedschaft ist nicht möglich. Beendete Mitgliedschaft Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht. Soweit in einem anderen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk Mitgliedschaft nachfolgt, können die gezahlten Beiträge nach Maßgabe des Überleitungsabkommens dorthin übergeleitet werden, soweit ein solches Überleitungsabkommen zwischen den Versorgungseinrichtungen besteht. Nach durchgeführter Überleitung der Beiträge bestehen keine Rechtsbeziehungen zum bisherigen Versorgungswerk mehr.
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