Europäische Koordination

  1. Berufsständische Versorgungswerke mit anderen Systemen der sozialen Sicherheit in Europa koordiniert

    Die berufsständischen Versorgungswerke sind durch die VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.04.2005 (ABl. EU 117/1 vom 04.05.2005) in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die die Systeme der sozialen Sicherheit in Europa koordiniert, einbezogen worden. Durch Art. 1 Nr. 9 VO (EG) Nr. 647/2005 ist ein Art. 95 f in die VO (EWG) Nr. 1408/71 eingefügt worden, der folgende wichtige Übergangsvorschriften enthält.

    • Hat ein Rentner des Versorgungswerks die in einem Drittstaat erforderliche Wartezeit bislang nicht erfüllen können, hat der ausländische Versicherungsträger nunmehr die im Versorgungswerk zurückgelegten Zeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) NR. 1408/71).

    • Hat ein ehemaliges Mitglied des Versorgungswerks die im Versorgungswerk erforderliche Wartezeit bislang nicht erfüllen können, hat das Versorgungswerk nunmehr die bei einem Versicherungsträger im Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 zurückgelegten Versicherungszeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71). Dieser Punkt gilt nicht für Mitglieder und Rentenbezieher des Versorgungswerks, da das Versorgungswerk keine Wartezeiten kennt.

    • Hat ein ehemaliges Mitglied des Versorgungswerks eine Kapitalabfindung oder eine Beitragerstattung erhalten, so leben diese abgegoltenen Ansprüche nicht wieder auf (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71). Dieser Punkt gilt nicht für Mitglieder und Rentenbezieher des Versorgungswerks, da das Versorgungswerk keine Kapitalabfindung bzw. Beitragserstattung kennt.

    • Rentner des Versorgungswerks, die bereits vor dem 01.01.2005 eine Rente des Versorgungswerks bezogen haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung der ausländischen Zeiten beantragen (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71). Wenn die Neuberechnung erfolgt ist, haben die Betroffenen ein Wahlrecht. Sollte im Einzelfall die Regelung nach der alten Rechtslage günstiger sein, so kann der Betroffene trotz Neuberechnung weiter die Gewährung nach altem Recht verlangen. Die Neuberechnung erfolgt ausschließlich auf Antrag und nicht von Amts wegen.

    • Beantragt der Betroffene erstmalig Leistungen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder begehrt er eine Neuberechnung (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71) innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 01.01.2005, so gelten nicht die nationalen Verjährungs- oder Ausschlussfristen (Art. 95 f Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71). Vielmehr bewirkt hier der Antrag, der binnen dieser Zweijahresfrist gestellt wird, dass die neuen Leistungen seit dem 01.01.2005 verlangt werden können. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt, müssen diese Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (Art. 95 f Abs. 7 VO (EWG) NR. 1408/71).

    • Es werden keine Ansprüche für einen Zeitraum vor dem 01.01.2005 begründet (Art. 95 f Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71). Berücksichtigt werden auch solche Zeiten, die vor dem 01.01.2005 zurückgelegt wurden, so dass Leistungen für die Zukunft unter Berücksichtigung der Vergangenheit gewährt werden (Art. 95 f Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71).

  2. Konsequenzen aus der europäischen Koordinierung für inländische berufsständische Versorgungswerke

    Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung hat entsprechend der Empfehlung des Dachverbandes der berufsständischen Versorgungswerke, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), die Grundsätze der Koordination auch für die Fälle der Migration im Inland umgesetzt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Regelungen:

    • Abschaffung der Zugangsaltersgrenze 45. Lebensjahr für neue Mitglieder:
      Ab dem Jahr 2006 ist diese Altersgrenze entfallen, die Mitgliedschaft entsteht nunmehr (von den Übergangsfällen abgesehen) auch noch bis zum Renteneintrittsalter.

    • Geltung des Regional- bzw. Lokalitätsprinzips:
      Ab 2006 ist die Pflichtmitgliedschaft im örtlich zuständigen Versorgungswerk vorrangig. Dies bedeutet zum einen, dass die Möglichkeit der Fortführung einer (wegen Zulassungswechsels) beendeten Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr besteht, wenn es im Bereich der zuständigen Berufskammer ein Versorgungswerk gibt und dort Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes eintritt. Zum anderen ist auch eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im neu zuständigen Versorgungswerk zugunsten eines örtlich unzuständigen Versorgungswerks nicht mehr möglich, Das Lokalitätsprinzip unterstreicht das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowohl unter europarechtlichen Gesichtspunkten als auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Es stärkt letztlich auch die berufsständische Selbstverwaltung, da die Pflichtmitglieder durch ihre Repräsentanten in den Entscheidungs- und Kontrollorganen der Versorgungswerke angemessen repräsentiert sind. Durch das Lokalitätsprinzip erübrigt sich schließlich auch die von einzelnen Mitgliedern erfolglos, aber aufwendig betriebene Suche nach dem "besten" Versorgungswerk.

    • Geltung des Pro-Rata-Prinzips:
      Dieses Prinzip beinhaltet den Grundsatz, dass jeder Versorgungsträger, in dessen Zuständigkeit das einzelne Mitglied einen Teil seiner gesamten Versicherungsbiographie verbracht hat, den auf ihn entfallenden Teil der Versorgungsleistung trägt. Die im jeweiligen Versorgungswerk erworbene Versorgungsanwartschaft verfällt also bei Mitgliedschaftsende nicht, sondern bleibt uneingeschränkt aufrecht erhalten und nimmt auch an den Dynamisierungen (als Ertragsbeteiligung) weiter teil. Darüber hinaus bleibt auch der durch fiktive Beitragszurechnung erhöhte Berufsunfähigkeitsschutz je nach Zeitanteil ("pro rata") der Mitgliedschaftsdauer in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung aufrecht erhalten, verfällt somit bei Wechsel des Versorgungswerks nicht mehr vollständig. Andererseits entfällt im Zuge der Pro-Rata-Regelung die in einem anderen Versorgungswerk verbrachte Zeit bei der Beitragszurechnung; diese Zeit muss im Zuge der Wahrung der Anwartschaft beim bisherigen Versorgung berücksichtigt werden.
      Soweit bei einzelnen Versorgungswerken die erworbenen Anwartschaften bei Mitgliedschaftsende teilweise oder ganz verfallen bzw. Zurechnungsanteile nicht "pro rata" angerechnet werden, entspricht dies nach unserem Verständnis nicht dem Pro-Rata-Prinzip. Nachteile können insoweit nicht der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung als aufnehmendem Versorgungswerk angelastet werden.

    • Beschränkung von Überleitungen:
      Während in der Vergangenheit das Bemühen um einen kompletten Versicherungsverlauf in einer Versorgungseinrichtung im Vordergrund stand, ist es Konsequenz der europäischen Koordinierung, dass künftig die im jeweiligen Staat bzw. Land bzw. Zuständigkeitsgebiet erworbenen Versorgungsanwartschaften nebeneinander nach den jeweiligen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Koordinierungsvorschriften bestehen. Aufgrund dessen und aufgrund der Unverfallbarkeit von erworbenen Anwartschaften tritt die Notwendigkeit der Zusammenführung von Versorgungsanwartschaften bei einem einzigen Versorgungswerk stark in den Hintergrund. Die Notwendigkeit von Überleitungen von Anwartschaften bzw. - wie in der berufsständischen Versorgung üblich - von Beiträgen und deren Neubewertung im neu zuständigen Versorgungswerk reduziert sich auf Fälle marginaler Anwartschaften bzw. kurzzeitiger vorübergehender Zeiträume in einer Versorgungseinrichtung. Dementsprechend sind die bisherigen Überleitungsabkommen, die die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit anderen Versorgungswerken abgeschlossen hatte, gekündigt worden. Neue Überleitungsabkommen, die diese marginalen Überleitungsnotwendigkeiten abdecken, werden abgeschlossen werden.

  3. Zeitlich befristete Tätigkeit im EG-Ausland

    Bei einer zeitlich befristeten Beschäftigung im europäischen Ausland kann über die jeweilige gesetzliche Krankenkasse in Deutschland eventuell eine Ausnahmegenehmigung (mit dem Formblatt E101) beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass

    • die Auslandsbeschäftigung längstens ein Jahr dauert und
    • das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland weiter besteht.

    Die Ausnahmeregelung beinhaltet, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten, das heißt Sozialversicherungspflicht in Deutschland weiter besteht und somit auch die Beitragszahlung zum Versorgungswerk wie bisher erfolgen kann. Nach Ablauf des Jahres kann die Ausnahmegenehmigung unter Umständen verlängert werden. Darüber hinaus (bis maximal fünf Jahre) ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zuständig:
    DVKA, Pennefeldsweg 11-15, 53177 Bonn, Tel. (0228) 9530-0, Fax (0228) 9530-600, E-Mail post@dvka.de, Internet: www.dvka.de Ist der Aufenthalt im Europäischen Ausland zunächst unbefristet oder wurde das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland beendet, gibt es diese Möglichkeit nicht.

    Im Normalfall unterliegen Beschäftigte im Ausland den dortigen Versicherungsbestimmungen und sind dort versicherungspflichtig.



© 2006 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 05.11.2007