Beiträge§§ 18 - 23 der Satzung Mit den monatlichen Beiträgen wird die eigene Versorgung aufgebaut. Die Beiträge orientieren sich am Berufseinkommen, da die Versorgung insbesondere im Alter das Berufseinkommen ersetzen soll. Pflichtbeiträge - Selbständige Pflichtbeiträge - Angestellte Angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären. Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil. Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind dem "Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen. Pflichtbeiträge - Angestellte Mitglieder, die den Rechtsanwaltsberuf/Steuerberaterberuf/Patentanwaltsberuf im Angestelltenverhältnis ausüben und weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, entrichten zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag. Über die Höhe des Mindestbeitrags im laufenden Kalenderjahr informiert das "Wichtige Rundschreiben". Pflichtbeiträge - Sonderfälle Freiwillige Mehrzahlungen § 23 der Satzung Es besteht die Möglichkeit zum individuellen Ausbau der Versorgung zusätzliche Einzahlungen zu leisten. Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzahlungshöchstgrenze nicht überschreiten. Die allgemeine Einzahlungshöchstgrenze des laufenden Kalenderjahres ist im "Wichtigen Rundschreiben" veröffentlicht. Nachversicherung § 24 der Satzung Nach derzeitiger Rechtslage fällt beim Ausscheiden aus dem Referendardienst bzw. beim Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis die Nachversicherung (§§ 8, 186 SGB VI) der Rentenversicherungsbeiträge an.
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